Gerade am vergangenen Wochenende hatten wir unter Freunden die Diskussion über die (vermeintliche) Unlogik bei Strafzetteln wegen Falschparkens – oder auch Knöllchen. Die Frage war, warum es denn billiger ist, gar keine Parkscheibe zu benutzen als die Parkdauer zu überziehen. Zufällig wusste ich es und konnte die Frage spontan beantworten. Nun will ich dieses Wissen mit euch teilen.
Der Bußgeldkatalog sieht Folgendes vor; es sieht wirklich auf den ersten Blick etwas unlogisch aus:
- Ohne Parkschein / Parkscheibe parken: 5 €
- Bis 30 min überziehen: 5 €
- Bis 1 Std. überziehen: 10 €
- Bis 2 Std. überziehen: 15 €
- Bis 3 Std. überziehen: 20 €
- Länger überziehen: 25 €
Kommen wir zum Warum: Wenn man ein klein wenig darüber nachdenkt, ist es eigentlich gar nicht mehr so abwegig.
Wenn nämlich keine Parkscheibe ausgelegt ist und die Politesse zum ersten Mal an dem Fahrzeug vorbeikommt, muss sie zugunsten des Falschparkers annehmen, dass es maximal 30 Minuten dort parkt. Denn sie weiß ja nicht, wie lange der Wagen wirklich schon dort unrechtmäßig steht. Das bedeutet ein Knöllchen von 5 €.
Ist hingegen eine Parkscheibe ausgelegt, ist genau erkennbar, seit wann das Fahrzeug dort steht. Ergibt sich daraus, dass die vorgeschriebene Parkdauer um mehr als eine halbe Stunde überzogen wurde, ist auch der Strafzettel höher und die Strafe kann – je nach Parkzeit – bis zu 25 € betragen.
Es kann sich also manchmal lohnen, erst gar keine Parkscheibe auszulegen oder keinen Parkschein zu ziehen …
In diesem Zusammenhang vielleicht ganz interessant: Laut StVO muss die Parkscheibe lediglich „gut lesbar“ ausliegen; das bedeutet, dass es nicht zwingend die Frontscheibe sein muss. Wer möchte, kann die Parkscheibe also auch an einem Seitenfenster oder sogar an der Heckscheibe auslegen. Diesbezüglich gibt es sogar ein Grundsatzurteil, das einem Autofahrer Recht gegeben hat, der seine Parkscheibe an der hinteren Seitenscheibe platziert und dafür ein Knöllchen kassiert hatte.
Ich selbst würde es aber trotzdem nicht ausprobieren …