Irgendwo eingesperrt ist niemand gerne, wenn’s dann auch noch das Gefängnis ist – womöglich für lange Jahre – kann’s richtig wehtun.
Doch es gibt eine gute Nachricht für alle Knastbrüder: Ein Gefängnisausbruch ist nicht strafbar!
Jeder will frei sein! Per Gesetz muss „Selbstbefreiung“ straffrei bleiben, da sie einfach dem natürlichen Freiheitstrieb des Menschen entspricht – dem „Drang nach Freiheit“. Man kann also einfach türmen, wenn sich Gelegenheit bietet. Sicher, wenn man begründet inhaftiert ist, kann man erneut gefasst werden und muss die Reststrafe absitzen (was ja durchaus im Sinne der anderen Menschen ist), allerdings darf der Ausbruch an sich nicht belangt werden.
Aber bitte ohne Begleittaten!
Es sind dabei aber einige Dinge zu beachten, es muss alles ohne sogenannte „Begleittaten“ ablaufen:
- Man darf nicht in der Sträflingskleidung verschwinden, denn das wäre Diebstahl
- Man muss alleine ausbrechen, denn ein gemeinsamer durchgeführter Ausbruch gilt als Gefangenenmeuterei
- Helfer von auswärts können wegen Beihilfe verknackt werden
- Bloß nicht die Gitterstäbe durchfeilen, denn das wäre Sachbeschädigung
- Es darf niemand bestochen werden
- Es darf kein Wärter etc. niedergeschlagen werden, denn das wäre Körperverletzung.
Also, einfach diese Punkte beachten und schon hat das elende Fristen ein Ende … wenn man sich denn nicht wieder erwischen lässt!
Quelle: P.M. Fragen&Antworten 2/2010